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   BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00   

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https://dejure.org/2000,5261
BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bewilligung eines höheren Stundenlohnes für einen Betreuer; Vorliegen besonderer Kenntnisse bei einem Betreuer; Anspruch eines Betreuers auf eine höhere Vergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz, Alten-Krankenpfleger und Bundeswehr Sanitätsdienst, Verwaltungsangestellter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1309 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).

    Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342 = BtPrax 2000, 81/82).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. BayObLGZ 1999, 339/342).

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).

    Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342 = BtPrax 2000, 81/82).

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 = BtPrax 2000, 32; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    Auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Managementseminar zur Pflegedienstleistung mußte das Landgircht nicht im Sinn einer der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung werten (vgl. BayObLG Beschluß v. 27.10.1999 - 3Z BR 254/99).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    So liegt die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation zwar in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Besoldungsstufe erforderlichen Fachhochhochschulniveaus (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307; LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316, BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35, Senatsbeschluss vom 8. April 2002 ­ 20 W 503/01).
  • OLG Jena, 14.11.2001 - 6 W 488/01

    Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

    Eine entsprechende Einstufung von Berufsbetreuern mit abgeschlossener Fachschulausbildung wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die eine Gleichstellung mit einer Hochschulausbildung einhellig ablehnen, soweit ersichtlich nie beanstandet (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 2000, 316; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392; BayObLG-Report 2000, 35).
  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst nach § 9 der Prüfungsordnung lediglich 240 Unterrichtsstunden im Zeitraum von höchstens 2 Jahren oder im Fernunterricht eine Dauer von 3 Semestern und unterschreitet damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst bei wöchentlich erteilten 12 Unterrichtsstunden und einer Prüfungsdauer von ca. 6 Wochen bis zum Abschluss lediglich etwa 800 Unterrichtsstunden á 45 Minuten im Zeitrahmen von höchstens 2 Jahren, was die Mindeststudiendauer eines (Fach-)Hochschulstudiums mit 3 Jahren deutlich unterschreitet (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

    Zudem sollte die Mindeststudiendauer von drei Jahren annähernd erreicht sein (BayObLG FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasste einschließlich Praktika 2, 964 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 2 Jahren und unterschritt damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
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